TE Vfgh Beschluss 2008/2/25 B514/07

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VersammlungsG §2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die Zurückweisungeiner Anzeige betreffend die Abhaltung einer Versammlung zum Protestgegen das Fremdenrecht mangels Legitimation; keine Beschwer nachersatzloser Behebung des angefochtenen Bescheides durch dieBerufungsbehörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vomrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom

10. Oktober 2006 wurde die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Anzeige über die Abhaltung einer Versammlung zum Thema "72 Stunden für die freye Liebe" vom 13. Oktober 2006 bis 16. Oktober 2006 mit dem Zweck der Kundgabe von Protest gegen das Fremdenrecht gemäß §2 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 - mangels Vorliegens einer Versammlung - zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde der Antrag gestellt, "nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung dieser Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Versammlung zu bewilligen (...)."

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Februar 2007 wurde der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Ausgehend von der Annahme, dass es sich - entgegen der Auffassung der Bundespolizeidirektion Wien - um so genannte "Intervallversammlungen" handelt, die untertags in regelmäßigen Abständen zum selben Thema stattfinden hätten sollen, wurde die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde es verabsäumt habe, der beschwerdeführenden Partei gemäß §13 Abs3 AVG die Einbringung von vier getrennten Versammlungsanzeigen aufzutragen, die einer differenzierten Beurteilung zu unterziehen gewesen wären.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Versammlungsfreiheit sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.römisch II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den zurückweisenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ersatzlos behoben und somit im Ergebnis dem Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei Rechnung getragen. Soweit das Anliegen der beschwerdeführenden Partei hingegen auf die "Bewilligung der Versammlung" gerichtet war, übersieht sie, dass die Abhaltung von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 keiner vorausgehenden behördlichen Genehmigung bedarf.

2. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993, 17.253/2004). 2. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war vergleiche VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993, 17.253/2004).

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B514.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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