Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
-SW- StrohmannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013