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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Oktober 2000, Zl. 213.002/0-I/01/99, betreffend §§ 7, 8 und 15 AsylG (mitbeteiligte Partei: P, geboren 1974), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten (unzureichende Begründung des angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG i.V.m. § 8 AsylG) demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. auch das Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0453).
Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat in den mit der Amtsbeschwerde bekämpften Spruchpunkten II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 16. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010511.X00Im RIS seit
18.08.2003