Norm
HGB §25Rechtssatz
Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3.Auflage, 1, 183). Es ist richtig, daß Bestandverträge regelmäßig als Teil des Unternehmens anzusehen sind, mit der Wirkung, daß das Bestandverhältnis im Zweifel dem Recht am Unternehmen folgt (Hämmerle - Wünsch, aaO, 181).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061675Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022