Norm
StGB §56Rechtssatz
Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (vgl § 58 Abs 2 Z 3 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013