Norm
BGB §1143Rechtssatz
Eine Forderungsabtretung erfolgt in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, wenn im Falle der Umschulung aus Rationalisierungsgründen anstatt des umständlichen Weges (Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer und darauf folgende Neubestellung der Grundschuld zugunsten des Umschuldungsgläubigers) der rationellere Weg der direkten Abtretung der Grundschuld an die Umschuldungsbank gewählt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053953Dokumentnummer
JJR_19830118_OGH0002_0050OB00754_8100000_001