RS OGH 1983/1/18 4Ob411/82, 4Ob95/95

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Veröffentlicht am 18.01.1983
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Für den Begriff der "City" ist eine ganze Reihe von Merkmalen als charakteristisch anzusehen, nämlich eine Konzentration von privaten und öffentlichen Dienstleistungsbetrieben der höchsten Stufe, eine höhere Arbeitsplatzdichte im tertiären Sektor, hohe Bodenpreise, überwiegende Nutzung durch Geschäfte und Büros und starker Rückgang der Wohnbevölkerung. Aus der Vielfalt der Merkmale dieses Begriffes ergibt sich, daß eine strenge räumliche Grenzziehung zwischen der "City" und den übrigen Bereichen einer Großstadt in dem Sinn, daß ein bestimmter Straßenzug noch zweifelsfrei dazugehört, der unmittelbar angrenzende aber nicht mehr, kaum möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 411/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 411/82
    Beisatz: First city's Balletshop. (T1) Veröff: ÖBl 1983,107
  • 4 Ob 95/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 95/95

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078678

Dokumentnummer

JJR_19830118_OGH0002_0040OB00411_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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