Norm
StVO §15 Abs4Rechtssatz
Eine allgemeine Regel über die Größe dieses Sicherheitsabstandes läßt sich nicht aufstellen; sie wird von den gefahrenen Geschwindigkeiten und der Art des überholten Fahrzeuges abhängen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014