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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Koloman Wallisch-Platz 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 2001, Zl. 2-11.P/601-01/1, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien - auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 iVm § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer erstmals am 19. Juli 1995 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt und weise somit noch keinen zehnjährigen Wohnsitz in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes Graz vom 28. Mai 1999 als Flüchtling anerkannt worden. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nicht in Frage komme, weil er die in § 10 Abs. 5 Z 4 StbG genannte Voraussetzung der Wohnsitzdauer von vier Jahren seit der Asylgewährung nicht erfülle. Da der Beschwerdeführer nach Beendigung des Polytechnischen Lehrganges im Jahre 1996 erst seit Juni 1998 berufstätig sei, komme auch der besonders berücksichtigungswürdige Grund der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration nicht in Betracht.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Meinung, für das Vorliegen des besonders berücksichtigungswürdigen Grundes gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 StbG müsse der Beschwerdeführer - ungeachtet der gesamten Hauptwohnsitzdauer in Österreich - seinen Hauptwohnsitz wenigstens vier Jahre ab der Asylgewährung im Bundesgebiet gehabt haben. Diese - entscheidungswesentliche - Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/01/0142, dahin beantwortet, dass im Fall der Asylgewährung an die Stelle der sechsjährigen Wartefrist ab Begründung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich eine solche von bloß vier Jahren zu treten hat, die - ebenfalls - ab der Begründung des Hauptwohnsitzes zu laufen beginne. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Indem die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, die Wohnsitzdauer sei erst ab der Asylgewährung zu berechnen, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf die weitere Frage eingegangen werden müsste, ob der Beschwerdeführer nachhaltig persönlich und beruflich in Österreich verankert ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010303.X00Im RIS seit
14.08.2003