Norm
FlVfGG §34Rechtssatz
Die tatsächliche Ausschließung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren steht einer Beurteilung dieser Grundstücke als in das Verfahren einbezogene als Voraussetzung der Zuständigkeit der Agrarbehörden für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz (§ 88 Abs 2 FLG 1934) entgegen. Auch die Anmerkung des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich dieser Grundstücke im Grundbuch (A2 Blatt) hat keine rechtsbegründende Wirkung derart, daß die Grundstücke ungeachtet ihrer tatsächlichen Ausnahme vom Zusammenlegungsverfahren, dennoch als in dieses einbezogen zu gelten hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058917Dokumentnummer
JJR_19830120_OGH0002_0080OB00563_8200000_001