Norm
BodenmarkierungsV §21Rechtssatz
Sind die mehreren mit Richtungspfeilen versehenen Fahrstreifen nicht durch Sperrlinien, sondern nur durch Leitlinien getrennt, dann ist das Vorbeifahren an einem unter Vorrangsverzicht angehaltenen Fahrzeug auch nicht allein schon deshalb unzulässig, weil hiezu ein mit in die Gegenrichtung weisenden Richtungspfeilen versehener Fahrstreifen verwendet werden mußte (Besonderheit des Falles: diese Markierung mit in die Gegenrichtung weisenden Pfeilen endete schon an der als Querstraße in Betracht kommenden Verkehrsfläche).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053090Dokumentnummer
JJR_19830123_OGH0002_0080OB00001_7300000_001