Norm
GBG §53Rechtssatz
Bei § 53 GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060832Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009