RS OGH 1983/1/24 1Ob775/82, 5Ob197/08v

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Veröffentlicht am 24.01.1983
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Norm

GBG §53

Rechtssatz

Bei § 53 GBG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eine weitere Ausdehnung ausschließt. Eine Anmerkung der Rangordnung kann daher nur in den im Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 775/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 775/82
  • 5 Ob 197/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 197/08v
    Vgl; Beisatz: Für die Abschreibung eines Grundstücks unter Mitübertragung des bestehenden Eigentumsrechts ist mangels Veräußerung - die Ausnutzung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060832

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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