Norm
ABGB §869Rechtssatz
Von einem geheimen Vorbehalt (einer Mentalreservation) spricht man, wenn der Erklärende absichtlich etwas erklärt, was er in Wahrheit insgeheim nicht will. Der Erklärende meint, die Rechtsfolge seiner Erklärung dadurch ausschließen können, dass er sie - ohne dies zu äußern - nicht will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010