RS OGH 1983/1/24 1Ob36/82, 9Ob71/08v, 8Ob164/09i

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Veröffentlicht am 24.01.1983
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Norm

ABGB §869

Rechtssatz

Von einem geheimen Vorbehalt (einer Mentalreservation) spricht man, wenn der Erklärende absichtlich etwas erklärt, was er in Wahrheit insgeheim nicht will. Der Erklärende meint, die Rechtsfolge seiner Erklärung dadurch ausschließen können, dass er sie - ohne dies zu äußern - nicht will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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