TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/16 2003/01/0345

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in 5531 Eben im Pongau 51, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2003, Zl. 0/912- 15234/12-2003, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall leg. cit. ab.

Begründend führte sie - kurz zusammengefasst - aus, der am 26. Mai 1951 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, sei seit 8. März 1982 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfüge über gute Deutschkenntnisse. 1989 und 1993 sei er jedoch wegen Übertretung des § 5 StVO bestraft worden. Außerdem seien zwischen 8. Mai 2000 und 26. Februar 2002 wegen Übertretung verschiedener Vorschriften der StVO sechs Verwaltungsstrafen über den Beschwerdeführer verhängt worden, davon eine (am 9. Jänner 2001) nach § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. "wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand" - festgestellter Atemluftalkoholgehalt 0,9 mg/l - in der Höhe von S 16.000,--. Im Hinblick auf diese Verwaltungsübertretungen - das letztmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand liege erst knapp zwei Jahre zurück - sei die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG nicht gegeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer bereits 1989 und 1993 jeweils eine Übertretung des § 5 StVO begangen hat. Sie wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er am 9. Jänner 2001 neuerlich wegen Übertretung des § 5 StVO bestraft worden ist, und zwar wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,9 mg/l (das entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille), und dass dieses Fehlverhalten bei Bescheiderlassung noch nicht drei Jahre (lt. dem Bescheid "knapp zwei Jahre", lt. der Beschwerde "mehr als zweieinhalb Jahre") zurücklag. Von da her gleicht der vorliegende Fall in den wesentlichen Punkten - einschlägiger Rückfall, erheblicher Alkoholisierungsgrad beim letzten "Alkoholvergehen" - jenem, der in dem hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/01/0091, behandelt wurde, zumal gegenständlich wie dort nichts geltend gemacht worden ist, was das Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter einem besonderen Aspekt erscheinen lassen könnte. Dem Umstand, dass hier seit der letzten Übertretung des § 5 StVO - wie die Beschwerde formuliert - "mehr als zweieinhalb Jahre" vergangen sind, während in dem dem besagten Erkenntnis vom 18. Februar 2003 zu Grunde liegenden Fall das letzte einschlägige Vergehen bei Bescheiderlassung erst ein halbes Jahr zurücklag, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher des Näheren auf die Begründung dieses Erkenntnisses - der dort behandelte Fall ist mit dem vorliegenden auch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Einbürgerungswerbers in Österreich vergleichbar - verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen muss der gegenständlichen Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0037). Dass die belangte Behörde hinsichtlich der Übertretungen aus den Jahren 1989 und 1993 keine näheren Feststellungen getroffen hat, vermag an diesem Ergebnis angesichts der Darstellung der Umstände der letzten Übertretung des § 5 StVO - insoweit erweist sich das in der Beschwerde erwähnte Vorerkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 86/01/0182, als nicht einschlägig - nichts zu ändern. Auch spielt es im Hinblick darauf, dass im Rahmen der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzustellenden Prognose in erster Linie auf den Zeitraum vor Bescheiderlassung abzustellen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2000, Zl. 99/01/0396), keine Rolle, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - bis 1989 nicht gegen die StVO oder gegen das KFG verstoßen habe.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003010345.X00

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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