Norm
EO §307Rechtssatz
Hat der Drittschuldner in seiner Erklärung eine Vorpfändung dem Exekutionsgericht ausdrücklich bekanntgegeben, muß die Überweisung der von ihm einbehaltenen Lohnbeträge an das Exekutionsgericht auch ohne nochmaligen Hinweis auf die Vorpfändung und ohne ausdrücklichen Hinweis, daß diese Beträge bei Gericht erlegt werden sollen, als ein gerichtliche Erlag im Sinne des § 307 EO aufgefaßt werden. Ob die betreibenden Partei von diesem Erlag verständigt wurde, ist für die rechtliche Qualifikation der überwiesenen Geldbeträge als gerichtlicher Erlag ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004190Dokumentnummer
JJR_19830125_OGH0002_0040OB00194_8200000_001