RS OGH 1983/1/25 4Ob1/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1983
beobachten
merken

Norm

ArbGerG §25 B
ArbGerG §25 F
ZPO §235 A
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b

Rechtssatz

Läßt das Rekursgericht und Berufungsgericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine Klagsänderung entgegen dem Erstgericht zu, hat es unter Zugrundelegung der geänderten Klage von neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Hebt es dagegen in nichtöffentlicher Sitzung nach Zulassung der Klagsänderung das Urteil des Erstgerichts in einem Berufsrichtersenat zur Verfahrensergänzung auf, so ist dieser Beschluß nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 1/83
    Veröff: Arb 10214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039365

Dokumentnummer

JJR_19830125_OGH0002_0040OB00001_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten