Norm
ArbGerG §25 BRechtssatz
Läßt das Rekursgericht und Berufungsgericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine Klagsänderung entgegen dem Erstgericht zu, hat es unter Zugrundelegung der geänderten Klage von neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Hebt es dagegen in nichtöffentlicher Sitzung nach Zulassung der Klagsänderung das Urteil des Erstgerichts in einem Berufsrichtersenat zur Verfahrensergänzung auf, so ist dieser Beschluß nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039365Dokumentnummer
JJR_19830125_OGH0002_0040OB00001_8300000_001