Norm
EO §39 Abs1 Z1 IRechtssatz
Wird dem Beklagten und Verpflichteten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen ein Versäumungsurteil bewilligt, dann wird der der Exekution zur Hereinbringung zugrunde liegende Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO für unwirksam erklärt, weil ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012