Norm
StVO §19 Abs6 AIIaRechtssatz
Der Vorrang steht dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Verkehrsfläche zu. Der Benachrangte hat den Vorrang zu wahren, bis der Bevorrangte die übergeordnete Verkehrsfläche mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011