Norm
StVO §8 Abs2 Satz1Rechtssatz
Schutzinseln, die dadurch gebildet werden, daß vor dem abschließenden Einmündungsbereich zweier Fahrbahnen in eine Kreuzung ein schmales befahrbares Verbindungsstück (hier 3,4 Meter breit) zwischen den Fahrbahnen liegt (also in der Form, daß die Schutzinsel eine abgetrennte Gehsteigecke ist), sind beim Abbiegen gemäß der Vorschrift des § 8 Abs 2 1.Satz rechts zu umfahren; das schmale Verbindungsstück dient daher den Rechtsabbiegern und ist nicht etwa ein Einmündungsast der von rechts kommenden Fahrbahn nach links.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073387Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0080OB00267_8200000_001