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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 17. Dezember 2002, betreffend Anrechnung ärztlicher Ausbildungszeiten nach § 14 ÄrzteG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Ärztegesetz die von der Beschwerdeführerin in der Slowakei absolvierte Ausbildung zum Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung Hals- , Nasen- und Ohrenkrankheiten angerechnet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, B 288/03-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht, "aufgrund meiner bisherigen Ausbildung und der Gleichwertigkeit meiner Ausbildung in der Slowakei meine Ausbildungszeiten im Sinne des § 14 ÄrzteG anerkannt zu erhalten", verletzt.
Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 VwGG mit hg. Verfügung vom 9. April 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit dem Vorbringen, durch den angefochtenen Bescheid werde ihre fachärztliche Tätigkeit in Österreich verhindert. Auf Grund des zwischenzeitigen Staatsbürgerschaftswechsels (als Voraussetzung einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich) sei eine fachärztliche Tätigkeit in der Slowakei nicht mehr möglich. Gleichzeitig werde jedoch in Österreich jedwede ärztliche Tätigkeit durch den angefochtenen Bescheid verhindert. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
In Fällen, in denen wie im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid nicht einem Dritten eine Berechtigung eingeräumt wurde, kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid gar keinem "Vollzug" zugänglich ist. Der angefochtene Bescheid ist - wie grundsätzlich Bescheide, mit denen ein Sachbegehren abgewiesen wurde - einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil sich sein normativer Abspruch in der Anrechnung von Ausbildungszeiten zum Facharzt einer bestimmten Facharztrichtung unter Setzung einer bestimmten Auflage erschöpft. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Mit der Aufhebung eines in Beschwerde gezogenen Bescheides tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte Vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 1994, AW 94/08/0023, und den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass bei einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. August 2002 um Anerkennung der im Ausland erworbenen Facharztausbildung zu entscheiden wäre. Das Recht auf Ausübung einer (fach-)ärztlichen Tätigkeit ist mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unmittelbar nicht verbunden.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 18. Juli 2003
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003110028.A00Im RIS seit
25.09.2003