TE Vfgh Beschluss 2000/4/17 A11/00

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Liquidierung eines bescheidmäßig zuerkannten, aber angeblich noch nicht ausbezahlten Geldbetrages

Spruch

Der von W J, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klagsführung gem. Art137 B-VG zur Liquidierung eines durch die Wiener Landesregierung bescheidmäßig zuerkannten (Z MA 12 - 13446/87 A), aber - angeblich - noch nicht ausbezahlten Geldbetrages.

Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes übermittelte die Wiener Landesregierung eine vom Antragsteller unterfertigte Niederschrift betreffend die Auszahlung jenes Geldbetrages, zu dessen Liquidierung der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt es aufgrund der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers auf dieser Auszahlungsbestätigung als erwiesen an, daß der Geldbetrag, zu dessen Liquidierung der Einschreiter die Verfahrenshilfe beantragthat, bereits in voller Höhe von der Wiener Landesregierung beglichen worden ist.

Da eine Klagsführung aufgrund der bereits erfolgten Liquidierung aussichtslos erscheint, war der Antrag sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A11.2000

Dokumentnummer

JFT_09999583_00A00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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