Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Zwingt ein verkehrsordnungswidrig die linke Fahrbahnhälfte befahrender Fahrzeuglenker einen dort entgegenkommenden anderen Fahrzeuglenker zu einer Notbremsung, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle (auch auf Fahrzeuge, die infolge der Notbremsung des ersten Fahrzeuges angehalten werden mußten) eine geradezu typische Folge. Daß dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker der ersten Unfallsursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg nicht berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022875Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0080OB00300_8200000_001