RS OGH 1983/1/27 7Ob689/82, 1Ob650/88, 7Ob580/91, 9ObA232/93, 1Ob2169/96v, 2Ob131/97x, 6Ob81/99a, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1983
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §871 F
ABGB §936 IV
ZPO §502 HIII5

Rechtssatz

Der in Irrtum Geführte kann auch mit besonderer Klage die Nichtigerklärung des Geschäftes verlangen. War der Vertrag jedoch auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet und hatte dieses bereits begonnen, tritt regelmäßig an die Stelle des Rechtes auf Anfechtung ex tunc ein Recht auf vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 689/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 689/82
  • 1 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 650/88
    nur: War der Vertrag auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet und hatte dieses bereits begonnen, tritt regelmäßig an die Stelle des Rechtes auf Anfechtung ex tunc ein Recht auf vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc. (T1)
  • 7 Ob 580/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 580/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere bei in Gesellschaftsform organisierten Dauerschuldverhältnissen. (T2) Veröff: EvBl 1992/49 S 232 = RdW 1992,110
  • 9 ObA 232/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 232/93
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2169/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2169/96v
    Vgl
  • 2 Ob 131/97x
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 131/97x
    Auch
  • 6 Ob 81/99a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 81/99a
    Vgl auch; Beisatz: Ob Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen - richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so dass dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3)
  • 6 Ob 257/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 257/08z
    Vgl; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine Auflösung mit Wirkung ex tunc bei Arglist und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns desDauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, möglich. (T4); Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T5); Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014929

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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