Norm
StGB §28 DRechtssatz
Im Falle eines fortgesetzten Delikts mangelt es an der Rechtzeitigkeit, wenn der Behörde zur Zeit der Schadensgutmachung auch nur ein Teilakt der rechtlich eine einzige Tat darstellenden deliktischen Vorgangsweise des Täters bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090637Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0120OS00131_8200000_001