Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Unrechtmäßige Bereicherung ist (auch) beim Betrug nur auf der inneren Tatseite von Belang. Dass objektiv eine Bereicherung eintritt, ist nicht essentiell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010