Norm
ABGB §905 Abs1 ICRechtssatz
Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017642Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00503_8300000_001