TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/21 99/08/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ArbVG §3;
ASVG §44 Abs1 erster Satz;
ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. März 1999, Zl. Vd-SV-1001-1-19/4-1999/Br, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: G GmbH in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt ein Hotel. Auf die Dienstnehmer des Betriebes ist der Kollektivvertrag für Arbeiter bzw. Angestellte im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden.

Am 28. Oktober 1997 führte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse bei der mitbeteiligten Partei eine Beitragsprüfung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. April 1997 durch. Dabei stellte sie fest, dass die als Garantielöhner beschäftigten Dienstnehmer nicht kollektivvertragskonform entlohnt worden seien. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1997 verpflichtete die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber zu einer Beitragsnachzahlung von S 248.153,33. Die Garantielöhne seien durch Ermittlung eines Prozentanteiles am Umsatz zu berechnen, der aus dem Konsum der Gäste erwachse. Die mitbeteiligte Partei habe zu Unrecht einen (fiktiven) Umsatzanteil von 15 % für die Benützung der "Nassräume" (Hallenbad und Sauna) herausgerechnet.

Die mitbeteiligte Partei erhob Einspruch und brachte - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - vor, es sei nicht einzusehen, warum ein Zimmermädchen bei gleich bleibender Leistung plötzlich einen höheren Gehaltsanspruch haben sollte, nur weil der Hotelier seinen Gästen auch eine Sauna, ein Hallenbad oder Ähnliches biete und deshalb die Preise erhöhe. Das Garantielohnsystem hätte bei dieser Interpretation "nicht mehr den Zweck eines Leistungsanreizes für die Mitarbeiter, sondern den Zweck, jene Hoteliers zu schröpfen, die ihren Gästen mehr bieten möchten." Ein Hotelier, der von der Verrechnung von Teilleistungen für Hallenbad, Sauna, Parkplatz, Tennisplatz, Skiliftkarten, Wanderprogrammen, Frühstücksbuffet ohne Bedienung etc. dem Trend der Zeit folgend auf "all inklusive"-Verrechnung umstellen würde, müsste plötzlich seinen Kellnern und Zimmermädchen das doppelte bis dreifache Gehalt zahlen, ohne dass sich an der Arbeitsleistung dieser Mitarbeiter das Geringste geändert hätte. Eine solche Interpretation des Kollektivvertrages hieße, dieser Norm einen sachlich nicht gerechtfertigten gleichheitswidrigen Inhalt zu unterstellen. Die Leistung eines Kellners habe mit der Zurverfügungstellung von Hallenbad, Sauna, Liegewiese, Kinderspielraum, Spielplatz, Tischtennis- und Hobbyraum nichts zu tun. All diese Leistungen seien im Pensionspreis enthalten. Ein Abschlag von 15 % sei daher wohl die unterste Grenze dessen, was nicht in das so genannte Umsatzprozentkonto gehöre. Der Kollektivvertrag stelle nicht darauf ab, ob Eintrittspreise oder das Entgelt für Tennisplatzbenützung etc. separat kassiert würden, sondern stelle lediglich fest, was nicht zum Konsum im Sinne des Punktes 7 der Lohnordnung zähle. Daher könnten die in den Pauschalentgelten enthaltenen Anteile für Eintrittspreise in Hallenbäder, Sauna und andere Freizeiteinrichtungen sowie Entgelte für die aufgezählten Zusatzleistungen den "Tronc" nicht erhöhen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse gab zu diesem Einspruch eine Stellungnahme vom 3. März 1998 ab. Die mitbeteiligte Partei replizierte dazu in einem ergänzenden Schriftsatz vom 15. Juli 1998 und führte insbesondere aus, auf welche Weise sich der Zimmerpreis durch Hinzurechnung eines pauschalen Benützungsentgeltes für die genannten Freizeiteinrichtungen erhöht habe. Hierauf ersuchte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse um Mitteilung, auf welchen Betrag sich die Beitragsnachforderung reduziere, wenn man den Argumenten der mitbeteiligten Partei bezüglich des 15 %- igen Abschlages für das Hallenbad folge. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse gab bekannt, dass sich - unter Berücksichtigung einer nicht streitgegenständlichen Einbeziehung des Dienstgebers selbst in die Bedienungsprozentberechnung - die Beitragsnachrechnung auf S 75.331,58 reduzieren würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 412 bis 414 ASVG teilweise Folge und setzte den Nachrechnungsbetrag auf S 75.331,58 (EUR 5.474,56) herab; sie begründete dies wie folgt:

Nach Punkt 7b des hier unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter bzw. Angestellte im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe zählten unter anderem nicht zum Konsum, der für die Berechnung der Garantielöhne heranzuziehen sei, "Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfplätzen u.ä.". Dieser Wortlaut in Verbindung mit den anderen nicht zum Konsum zählenden Eingängen "Umsatzsteuer ..., Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (zB Telefon, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.) Portierauslagen (zB Theater-, Fahr- und Flugkarten)" ergebe, dass es sich hiebei - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei - um eine taxative Aufzählung der nicht zum Konsum zählenden Zahlungen der Gäste handle, wobei diese einzelnen, vom Konsum ausgenommenen "Zahlungsgruppen" ihrerseits allerdings durch nur demonstrative Aufzählungen erläutert würden. Aus der Aufzählung sei zu ersehen, "dass in der Regel ein entsprechender Geldfluss, meist sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite, nachweisbar sein wird." Im vorliegenden Fall seien solche Geldflüsse aber weder vom Beitragsprüfer festgestellt noch im Einspruchsverfahren nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht worden. Allerdings habe die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Einspruchsverfahrens über Aufforderung eine Kalkulation vorgelegt, die ihre Behauptung über die 15 %-ige Umsatzreduzierung bei Herausrechnung der Hallenbad- und Saunaentgelte jedenfalls nachvollziehbar mache. Zwar sei der beschwerdeführenden Partei Recht zu geben, wenn diese darauf hinweise, dass die von der mitbeteiligten Partei vor Errechnung der Umsatzprozente ausgeschiedenen Erlöse für Hallenbad und Sauna "streng genommen" nicht solche Umsätze (mit nachweisbaren Geldflüssen) darstellten, wie sie im bereits mehrfach zitierten anzuwendenden Kollektivvertrag angeführt und aus den Umsätzen herauszurechnen seien, doch scheine "im vorliegenden Fall eine etwas modifizierte Betrachtungsweise den Umständen angemessen". Hallenbad und Sauna stünden nämlich nicht nur den Gästen der mitbeteiligten Partei, sondern auch solchen Gästen offen, die nicht im Hotel nächtigten. Der von diesen hotelfremden Gästen verlangte Eintrittspreis sei zudem für die Hotelgäste (pauschal) mit S 120,-- (entsprechend der erfahrungsgemäßen Nutzung bei Inklusivverrechnung nur zu ca. 85 %) im pauschalen Zimmerpreis von S 800,-- untergebracht. Dies rechtfertige einen 15 %-igen Abschlag von den Pensionserlösen, wie ihn die mitbeteiligte Partei vorgenommen habe. Dazu komme, dass nach dem vorgelegten Prospekt eine Reihe von "M-Extraleistungen" im Pensionspreis enthalten seien, von denen zumindest einige die Pauschalpreise tatsächlich erhöhten, ohne von den Garantielöhnern entsprechende Mehrleistungen zu verlangen. Eine Reihe weiterer Extras (zB Grillabend oder Bauernbuffet, Ötztaler Festmenü bei Kerzenlicht, Begrüßungsaperitif, Fackelwanderung mit Kaminparty, Glühwein und Apfelkiachln) lasse im Hinblick auf die seit der Schaffung des Kollektivvertrages eingetretenen Änderungen im Nachfrageverhalten der Gäste und einem entsprechenden Angebot der Gastronomiebetriebe eine "großzügigere Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Umsätze für Hallenbad und Sauna zu".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für die Bemessung der Beiträge im Sinne des § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein solcher Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen, wobei in jenen Fällen, in denen - entsprechend dem § 3 ArbVG - kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das den Dienstnehmern nach diesen Vereinbarungen zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat.

2. Die belangte Behörde hat von Feststellungen über den maßgebenden Inhalt des Kollektivvertrages weitgehend abgesehen und sich darauf beschränkt, einen Teil des für maßgebend gehaltenen Art. 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter bzw. Angestellte im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe wiederzugeben.

In welchem Zusammenhang dieser zitierte Text mit den übrigen Teilen des Kollektivvertrages steht, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Es kann weder das im Kollektivvertrag verankerte System der Garantielöhne und der Aufteilung der Umsatzprozente noch die Frage beurteilt werden, ob es für die Hinzurechnung von Eintrittspreisen in den "Tronc" (den Umsätzen aus dem Konsum) einen Unterschied macht, ob sie von den Hotelgästen gesondert abverlangt oder pauschal mit der Hauptleistung - hier der Übernachtung im Hotel - verrechnet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Grundsatz der richterlichen Rechtskenntnis ("iura novit curia") auf einen Kollektivvertrag nicht anzuwenden, sodass Tatsachenfeststellungen über dessen genauen Inhalt unerlässlich sind, um die Rechtmäßigkeit eines auf solche Kollektivvertragsbestimmungen gestützten Bescheides prüfen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0078, mwN).

Da die belangte Behörde somit gerade im entscheidungswesentlichen Zusammenhang eindeutige und nachvollziehbare Feststellungen über den anzuwendenden Kollektivvertrag und dessen Inhalt im maßgebenden Beitragszeitraum nicht getroffen hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 2. Juli 2003

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080063.X00

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten