Norm
FrPolG §5Rechtssatz
Mit Beendigung der Strafzeit ist der Strafgefangene zu entlassen; hiezu sind die in §§ 149 f StVG vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergreifung von im FrPolG vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa auch die Verhängung der Schubhaft gemäß § 5 leg cit fällt ausschließlich in den Wirkungsbereich der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf - unbeschadet der Möglichkeit des Vollzuges der Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus im Wege der Amtshilfe - nicht zu einer (auf keiner rechtlichen Grundlage basierenden, mithin gesetzwidrigen) Verlängerung der gerichtlichen Haft führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058930Dokumentnummer
JJR_19830131_OGH0002_0100OS00199_8200000_001