RS OGH 1983/2/1 5Ob38/81

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Veröffentlicht am 01.02.1983
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Norm

WWG §19 Abs2 litf

Rechtssatz

Hat die beklagte Wohnbaugesellschaft das im Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal verkauft und hat es der bücherlich nicht einverleibte Käufer einem Dritten vermietet, so ist der klagende Fonds vor Ausspruch der Darlehenskündigung gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, der Beklagten als Vertragspartner durch Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Bewirkung der Eigentumsübertragung an den Käufer zu geben, damit sie aus dessen Gläubigerverzug nicht Schaden erleidet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/81
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 38/81
    Veröff: SZ 56/17 = JBl 1984,381 (zustimmend Hoyer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082741

Dokumentnummer

JJR_19830201_OGH0002_0050OB00038_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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