Norm
UHG §17Rechtssatz
War die Einreihung amtswegig bewilligt und wurde die Ablehnung erst durch das Rekursgericht verfügt, muß der betreibenden Partei das Recht zugestanden werden, die Überprüfung der Rekursentscheidung in sinngemäßger Anwendung des § 126 Abs 2 GBG zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077208Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00058_8200000_002