Norm
StPO §267 ARechtssatz
Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bliebt auch gewahrt, wenn das Gericht bei abweichender beweismäßiger oder rechtlicher Beurteilung Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger - aus seiner Sicht - unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098690Dokumentnummer
JJR_19830202_OGH0002_0110OS00203_8200000_001