RS OGH 1983/2/2 11Os203/82, 15Os123/90, 15Os42/92-18

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Veröffentlicht am 02.02.1983
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Norm

StPO §267 A
StPO §281 Abs1 Z8 Ca

Rechtssatz

Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bliebt auch gewahrt, wenn das Gericht bei abweichender beweismäßiger oder rechtlicher Beurteilung Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger - aus seiner Sicht - unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098690

Dokumentnummer

JJR_19830202_OGH0002_0110OS00203_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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