Norm
AußStrG §9 J3Rechtssatz
Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Revisoren nach § 45 GmbHG kommt nur der Gesellschaft und dem antragstellenden Gesellschafter Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zu, nicht aber etwa sonstigen Gesellschaftern und auch nicht dem Geschäftsführer. Das Recht auf Anhörung des Geschäftsführers gemäß § 45 Abs 4 GmbHG ist ausschließlich im Interesse der Gesellschaft normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006929Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010