RS OGH 1983/2/3 6Ob819/82 (6Ob820/82)

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Veröffentlicht am 03.02.1983
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Norm

ZPO §228 A1

Rechtssatz

Die materiell unrichtige eidesstättige Erklärung der Erben im Abhandlungsverfahren über die Zugehörigkeit eines Sparbuches zur Verlassenschaft, wodurch das Abhandlungsgericht zur Benachrichtigung der Kreditunternehmung veranlaßt wurde, der Erbe sei über das Sparguthaben allein verfügungsberechtigt, begründet kein rechtliches Interesse des berechtigten Sparbuchinhabers auf Feststellung, das Sparbuch falle nicht in die Verlassenschaft, sondern den Anspruch des Berechtigten auf Abgabe einer - der beabsichtigten Verfügung und dem Vertragsverhältnis zwischen Sparer und Kreditunternehmung - entsprechenden Erklärung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 819/82
    Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 819/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038897

Dokumentnummer

JJR_19830203_OGH0002_0060OB00819_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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