Norm
ABGB §1295 Abs1 IId4b1Rechtssatz
Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021