Norm
ABGB §383Rechtssatz
Der Bestimmung des § 477 Z 5 ABGB, wonach das Jagdrecht als Grunddienstbarkeit an fremden Grund und Boden begründet werden konnte, wurde derogiert. Eine Loslösung des Jagdrechtes von Grund und Boden etwa in der Form, daß bei Übergabe der Liegenschaft das Jagdrecht "zurückbehalten" wird, ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010965Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00743_8200000_001