RS OGH 1983/2/8 4Ob5/83, 4Ob101/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1983
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Norm

BAG §15 Abs3 litf

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen der Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen in zeitlicher Hinsicht ist es, daß eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist. Das Vorliegen einer solchen - den Dauercharakter der Unfähigkeit zum Ausdruck bringenden - Erwartung ist nach objektiven, auf den Zeitpunkt der Entlassung bezogenen Gesichtspunkten für die Dauer der noch ausstehenden vereinbarten Lehrzeit zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 5/83
    Veröff: Arb 10216
  • 4 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
    nur: Das Vorliegen einer solchen - den Dauercharakter der Unfähigkeit zum Ausdruck bringenden - Erwartung ist nach objektiven, auf den Zeitpunkt der Entlassung bezogenen Gesichtspunkten für die Dauer der noch ausstehenden vereinbarten Lehrzeit zu beurteilen. (T1) Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052793

Dokumentnummer

JJR_19830208_OGH0002_0040OB00005_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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