Norm
BAG §15 Abs3 litfRechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen der Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen in zeitlicher Hinsicht ist es, daß eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit innerhalb der vereinbarten Lehrzeit nicht zu erwarten ist. Das Vorliegen einer solchen - den Dauercharakter der Unfähigkeit zum Ausdruck bringenden - Erwartung ist nach objektiven, auf den Zeitpunkt der Entlassung bezogenen Gesichtspunkten für die Dauer der noch ausstehenden vereinbarten Lehrzeit zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052793Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00005_8300000_003