Norm
BAG §15 Abs3 litfRechtssatz
Die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, ist nicht auf die Fälle einer bloß durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Unfähigkeit oder auf bloße Arbeitsbehinderung beschränkt; sie muß sich, aus welchen Gründen immer, auf die Erlernung des Lehrberufes und damit auf die Erreichung des Ausbildungszweckes erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052790Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00005_8300000_002