Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Keiner im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der einvernehmlichen Ehescheidung geschaffenen Norm kann entnommen werden, daß der Gesetzgeber der privatrechtlichen Vereinbarung der Eheleute über den Unterhalt nach der Ehescheidung den Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der EO geben wollte. Dadurch, daß er neben einer vor dem Gerichte selbst geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, die als Vergleich im Sinne der Anordnung des § 1 Z 5 EO einen vollstreckbaren Exekutionstitel bildet (§ 228 AußStrG), auch eine bloß mit privatrechtlichen Wirkungen ausgestattete Vereinbarung zuließ, hat der Gesetzgeber offenbar bewußt in Kauf genommen, daß in den Fällen, in denen die Vereinbarung nicht freiwillig erfüllt wird, Klage auf Zuhaltung der Vereinbarung geführt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057182Dokumentnummer
JJR_19830215_OGH0002_0050OB00530_8300000_001