Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine heftige Gemütsbewegung kann (ua) dann nicht als allgemein begreiflich angesehen werden, wenn sich der Täter durch eigenes Verschulden in die sein Gemüt belastende Lage gebracht hat oder er zu einem verwerflichen Zweck gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014