RS OGH 1983/2/16 3Ob515/83, 6Ob585/86, 4Ob1062/95, 17Ob11/08d, 1Ob61/10t, 2Ob81/11t

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

EO §399

Rechtssatz

Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. Die einen solchen Antrag rechtfertigenden Umstände müssen vielmehr der einstweiligen Verfügung nachfolgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 515/83
  • 6 Ob 585/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 585/86
    Auch; Beisatz: Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, können nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden. (T1)
  • 4 Ob 1062/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1062/95
    nur: Ein Aufhebungsantrag oder Einschränkungsantrag nach § 399 EO darf sich nicht darauf stützen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei. (T2); Beisatz: Dass eine einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligt worden sei, kann nur mit Rekurs und Widerspruch, nicht aber auch mit einem Antrag nach § 399 EO geltend gemacht werden. (T3)
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/68
  • 1 Ob 61/10t
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 61/10t
    nur T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 81/11t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 81/11t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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