TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/25 2002/02/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §99 Abs3;
StVO 1960 §13 Abs1;
StVO 1960 §7 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des GP in A, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber in Zell am Ziller, Dorfplatz 10-11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Mai 2002, Zl. uvs-2002/23/057- 2, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Dezember 2001 gegen 9.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort (auf der Zellerstraße) einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden und er daher nicht im Besitz einer solchen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die Annahme seiner "Lenkereigenschaft" durch die belangte Behörde rügt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch dies im Rahmen seiner ihm zustehenden Rolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde diesbezüglich auf die unbedenkliche Aussage des Gendarmeriebeamten P. stützen, dem der Beschwerdeführer aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und der den Beschwerdeführer als Lenker des entgegenkommenden LKWs beim Vorbeifahren in einer Entfernung von ca. 1 m (aus dem Dienstfahrzeug) zweifelsfrei erkannt habe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war zur "zweifelsfreien Identifikation" des Lenkers keine Anhaltung des in Rede stehenden LKWs erforderlich. Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet - unabhängig von der Frage, ob solches in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde beantragt worden war -, einen Lokalaugenschein "insbesondere bei tief stehender Sonne" zur Frage der Möglichkeit der Identifikation des Lenkers durchzuführen, zumal nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, in allen wesentlichen Phasen wieder herstellbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212).

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einvernahme von "mehreren" Entlastungszeugen - die bemerkt hätten, wie der Beschwerdeführer "mit seinem Chauffeur" bei einer näher zitierten Brauerei angekommen sei und den Beschwerdeführer darauf angesprochen hätten, weshalb er mit einem Chauffeur unterwegs sei -

anlangt, so bringt die belangte Behörde in der Gegenschrift vor, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren dazu lediglich "eine" Person als Zeugen angegeben. Damit übersieht die belangte Behörde, dass sie im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen S. 3, zweiter Absatz) selbst davon ausging, der Beschwerdeführer habe "mehrere Zeugen" dafür angeboten, die ihn am gegenständlichen Tag als Beifahrer des gegenständlichen Fahrzeuges wahrgenommen hätten (obwohl sich in der Verhandlungsschrift, betreffend die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung, tatsächlich nur ein diesbezüglicher Beweisantrag, in Hinsicht auf "einen" namentlich genannten Zeugen, findet). Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Zu Recht wird nämlich im angefochtenen Bescheid zu diesem Beweisantrag darauf verwiesen, dass diese Zeugen keine Aussagen in Hinsicht auf den Tatzeitpunkt (aber auch auf den Tatort) machen könnten, sodass diesem Beweisantrag nicht zu folgen war.

Schließlich ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte "im Zweifel" davon ausgehen müssen, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, zu entgegnen, dass dieser Grundsatz ("in dubio pro reo") nur dann Platz zu greifen hat, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0176); der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass die belangte Behörde solche Zweifel zu hegen hatte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2003

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020175.X00

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten