Norm
ABGB §198 Abs3 DRechtssatz
Wurde das Bezirksjugendamt vom Pflegschaftsgericht rechtskräftig zum Unterhaltssachwalter bestellt, wurde durch diesen Gerichtsbeschluß und nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft (zB Bevollmächtigungsvertrag) des Vaters das Bezirksjugendamt alleiniger und unmittelbarer Vertreter der Kinder für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche. Seither ist dieser Aufgabenkreis dem Vater als allgemeinem gesetzlichen Vertreter entzogen. Obwohl der Bestellungsbeschluß auf Antrag des Vaters erging, leitet der besondere Sachwalter seine Vertretungsmacht nicht von diesem, sondern ausschließlich vom gerichtlichen Hoheitsakt ab. Er ist daher nicht Vertreter des Vaters, sondern unmittelbarer Vertreter der Kinder. Deshalb kann der Sachwalter auch nicht durch eine Willenserklärung des Vaters, sondern nur durch einen Beschluß des Pflegschaftsgerichtes seines Amtes enthoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049027Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00007_8300000_001