RS OGH 1983/2/17 7Ob535/83

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Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

KO §31

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, daß der Anfechtungsgegner dem Gemeinschuldner mit einen Konkursantrag drohte, kann noch nicht geschlossen werden, daß er einen Verdacht hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit hatte, weil es sich hiebei um eine Drohung handelt, die häufig, wenn auch oft mißbräuchlich, verwendet wird, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 535/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 535/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064744

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0070OB00535_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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