Norm
KO §31Rechtssatz
Aus der Tatsache allein, daß der Anfechtungsgegner dem Gemeinschuldner mit einen Konkursantrag drohte, kann noch nicht geschlossen werden, daß er einen Verdacht hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit hatte, weil es sich hiebei um eine Drohung handelt, die häufig, wenn auch oft mißbräuchlich, verwendet wird, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064744Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0070OB00535_8300000_001