RS OGH 1983/2/17 12Os8/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §55 Abs1

Rechtssatz

Ermöglicht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht auch dann, wenn bei Gewährung der Nachsicht jene Tat (Taten), die erst im nachträglichen Urteil erledigt wurde (wurden), schon bekannt und Gegenstand abgesonderter Verfolgung war (waren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091694

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0120OS00008_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten