Norm
ABGB §303Rechtssatz
Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Oreisuntergrenze zu gewinnen, muß innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010059Dokumentnummer
JJR_19830217_OGH0002_0060OB00800_8100000_001