RS OGH 1983/2/17 7Ob512/83, 6Ob739/87, 5Ob39/95, 2Ob201/99v, 6Ob274/99h, 1Ob49/00p, 2Ob200/07m, 2Ob4

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Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Die Frist zur Einlösung beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechtes schlüssig werden soll, wie Gegenstand, Preis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Nebenrechte und Nebenpflichten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 512/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 512/83
    Veröff: SZ 56/25
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Vgl auch; Beisatz: Bei nicht gehöriger Anbietung beginnt der Fristenlauf des § 1075 ABGB ungeachtet dessen, dass durch Übermittlung des geschlossenen Kaufvertrages eindeutige Kenntnis vom Kauf erlangt wurde, nicht. (T1)
  • 5 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 39/95
    Vgl auch; Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T2)
  • 2 Ob 201/99v
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 201/99v
    Beis wie T1; Beisatz: Das bloß beiläufig und unvollständig erstellte Anbot löst in keinem Falle die Frist für die Einlösung aus. Selbst bei voller und verlässlicher Kenntnis vom Vorliegen und vom Inhalt des Kaufvertrages, der den Vorkaufsfall darstellt, stünde dem Berechtigten bloß ein klagbarer Anspruch auf ein Einlösungsanbot gegen den Verpflichteten nicht zu. (T3)
  • 6 Ob 274/99h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 274/99h
    Vgl auch
  • 1 Ob 49/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 49/00p
    Vgl; Beisatz: Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art zu verstehen. Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T4)
    Veröff: SZ 73/120
  • 2 Ob 200/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 200/07m
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
  • 7 Ob 198/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 198/10h
  • 7 Ob 247/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 247/10i
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Beisatz: Hier wurde das Erfordernis der gehörigen Anbietung mit der Vorlage einer mit der „Grundverkehrsstampiglie“ versehenen Ausfertigung des Kaufvertrags in einem Vorprozess als erfüllt angesehen. (T5)
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
  • 5 Ob 51/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
  • 5 Ob 52/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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