RS OGH 1983/2/17 7Ob525/83, 5Ob112/02k, 9Ob4/09t, 1Ob210/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1983
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Norm

ZPO §391 A

Rechtssatz

Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 525/83
  • 5 Ob 112/02k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 112/02k
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Es ist grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. (T1)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; Beisatz: Hier: Revisionsgericht. (T2)
  • 1 Ob 210/14k
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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