Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015