Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies allein das Gesetz noch nicht bedenklich in Bezug auf das Gleichheitsgebot.
VfGH vom 06.10.1970, B 34/70; Veröff: EvBl 1971,415
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019