RS OGH 1983/2/22 4Ob11/83, 8Ob512/87, 6Ob597/88, 9ObA514/89, 9ObA601/90, 10ObS372/91, 9ObA2182/96i,

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

B-VG Art7
StGG Art2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies allein das Gesetz noch nicht bedenklich in Bezug auf das Gleichheitsgebot.

VfGH vom 06.10.1970, B 34/70; Veröff: EvBl 1971,415

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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