- 4 Ob 94/82
Veröff: SZ 56/27 = Arb 10219 = DRdA 1987,136 (Holzner)
- 4 Ob 78/85
Beisatz: Hier: Prüfung der Sittenwidrigkeit. (T1)
Veröff: RdW 1985,380
- 4 Ob 102/85
Auch; Veröff: RdW 1986,52
- 4 Ob 110/84
Beisatz: Sie sind demgemäß nicht schon dann rechtsunwirksam, weil sie zwingende Ansprüche betreffen. (T2)
Veröff: RdW 1985,379 = JBl 1986,330 = Arb 10475
- 14 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = WBl 1987,71 = Arb 10578
- 9 ObA 180/90
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst wenn man der gegenteiligen Ansicht folgte, dass nur die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist die Geltendmachung der Ansprüche, die Vereinbarung einer Fallfrist aber den Anspruch selbst beschränkt, wäre nichts gewonnen, weil Verfallfristklauseln in Kollektivverträgen dann jedenfalls als Vereinbarungen kürzerer Verjährungsfristen (teilgültig) gültig wären. (T3)
Veröff: Arb 10889
- 9 ObA 70/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Frist von drei Monaten für einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer ist durchaus üblich und zulässig. (T4)
- 9 ObA 16/93
Vgl auch; nur: Kollektivvertragliche Ausschlussfristen auch für zwingende gesetzliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis widersprechen nicht dem
§ 3 Abs 1 ArbVG, da derartige Verfallsklauseln nicht die Ansprüche selbst, sondern nur ihre Geltendmachung beschränken. (T5)
Beisatz: Dies kann naturgemäß bei einem Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer nicht der Fall sein. (T6)
- 1 Ob 606/94
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach
§ 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen. (hier: Art XI z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T7)
- 9 ObA 2264/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 38 KV für Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) - 6 Monate. (T8)
- 8 ObA 252/99p
Vgl; Beisatz: Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. (T9)
- 9 ObA 323/99m
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ansprüche nach § 9 UrlG. (T10)
- 8 ObA 156/01a
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden. (T11)
- 9 ObA 159/02a
nur: Nur dann, wenn sie zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verstoßen, wie etwa gegen § 1162 d ABGB oder gegen § 34 AngG, sind derartige kollektivvertragliche Bestimmungen nichtig. (T12)
- 9 ObA 13/04h
Auch; nur T5; Beis wie T11
- 9 ObA 12/04m
Vgl; Beis ähnlich wie T9
- 9 ObA 99/04f
nur T12
- 8 ObA 5/05a
- 9 ObA 63/05p
nur T5
- 8 ObS 14/06a
Auch; Beisatz: Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig. (T13)
- 9 ObA 10/07x
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind Verfallsklauseln in Kollektivverträgen - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach
§ 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen, wobei die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist. (T14)
- 8 ObA 34/07v
Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des § 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T15)
Beisatz: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. (T16)
- 8 ObA 90/08f
Auch; Beisatz: Hier: Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach
§ 19e Abs 2 AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T17)
- 9 ObA 86/08z
Vgl auch
- 8 ObA 76/11a
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 76/11a
Vgl auch; Beisatz: Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa
§ 1162d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen, sind nichtig. (T18)
- 8 ObA 11/13w
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 11/13w
Auch; Beis wie T11; Beis wie T17
- 9 ObA 1/14h
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 1/14h
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 41/15t
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 41/15t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
- 9 ObA 138/15g
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
Auch
- 9 ObA 126/15t
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T19)
- 8 ObA 75/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T20)
- 9 ObA 83/17x
- 9 ObA 136/17s
Auch; Beis wie T15
- 8 ObS 9/17g
Auch; Beisatz: Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach
§ 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden. (T21); Veröff: SZ 2018/5
- 9 ObA 112/17m
Auch