Norm
ABGB §812 FRechtssatz
Die Bewilligung der Absonderung zugunsten eines Erbschaftsgläubigers berührt zwar möglicherweise die Interessenssphäre der anderen, greift aber in ihre Rechtsphäre nicht ein. Kein Verlassenschaftsgläubiger ist daher berechtigt, die Aufhebung einer zugunsten eines anderen bewilligten Absonderung zu begehren und Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die einen anderen Erbschaftsgläubiger betreffen zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006631Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_001